|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Magricole (im folgenden Lieferantin genannt) AGB.pdf
I. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf schweizerischem Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den Kaufvertrag (Art. 184 ff OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
II. Angebote der Lieferantin
Die Firma Magricole verkauft Gemüse, Früchte, Blumen, Fische und Meeresfrüchte hauptsächlich an Grossisten.
Preislisten und Prospekte enthalten Richtpreise und unverbindliche Informationen. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der Lieferantin. Ohne Einwilligung der Lieferantin darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche von der Lieferantin als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.
Eine Offerte wird vom Kunden angenommen, indem er dies schriftlich, telefonisch, per Fax, per E-mail oder in persönlichem Gespräch erklärt; damit bestätigt er seinen Auftrag an die Lieferantin. Die Lieferantin bestätigt dem Kunden hierauf die Annahme des kundenseitigen Auftrags ihrerseits schriftlich, per Fax oder per E-mail.
Wünscht der Kunde eine Änderung der Auftragsbestätigung, teilt ihm die Lieferantin innert zwei Wochen mit, ob diese möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, auf die Termine und Preise hat. An ihr Angebot zur Änderung der Leistung ist die Lieferantin während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht.
III. Termine
Die Lieferantin verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Lieferantin liegen; hierzu gehören Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde
I. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er der Lieferantin unverzüglich mitzuteilen.
II. Teillieferungen verlangen, sofern dies möglich ist; dies muss unverzüglich vereinbart werden.
III. der Lieferantin eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen. Erfüllt die Lieferantin bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Lieferantin muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren.
Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.
IV. Vertragserfüllung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Die Lieferantin liefert die Produkte in der bestellten Art und Qualität.
Soweit von den Parteien kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Kunden.
Wenn von den Parteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Produkte vom Lieferanten auf den Kunden über.
Sofern von den Parteien kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel der Lieferantin schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese schrifliche Anzeige innerhalb von drei (3) Tagen nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die
Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuer (MWSt) wird hinzugerechnet. Die Lieferantin trägt die Kosten für Messen, Wägen und Verpackung. Der Kunde übernimmt die Transportkosten sowie die Kosten für die Prüfung der Produkte.
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bei Lieferungen über CHF 30 000.- ist ein Viertel des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung durch den Kunden, der Rest 30 Tage nach Lieferung zu überweisen. Bezahlt der Kunde per Kreditkarte oder wird ihm ein Kredit eingeräumt, wird der ganze Betrag 10 Tage nach der Lieferung belastet.
Sollten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten weden, behält sich die Lieferantin angemessene Massnahmen vor.
VI. Gewährleistung
Die Lieferantin verpflichtet sich zur Sorgfalt und zur Qualität ihrer Produkte.
Bei Mängeln der Lieferungrn kann der Kunde nach OR Wandelung, Minderung oder Ersatz verlangen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, wie Folgen höherer Gewalt, unsachgemässer Behandlung, Eingriffen des Kunden oder Dritter oder extremer Umgebungseinflüsse.
Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.
VII. Informationspflicht
Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen.
VIII. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Rheinfelden. Die Lieferantin darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.
Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung eines Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
Als integrierende Bestandteile des Vertrages gelten, soweit diese das Vertragsverhältnis zwischen der Lieferantin und dem Kunden betreffen, folgende Unterlagen:
- Allgemeine Bestimmungen für Transporte innerhalb der Schweiz / Frachtführerhaftungsbestimmungen - Allgemeine Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS - Allgemeine Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS Reedereiagenten - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)
19.02.2009
|